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Art. 37 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 37

1 Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft bestimmt die Überwachung

mit der Überwachung der Verbote im Sinne von § 114 LG betrauten Per- der Verbote

sonen.

2 Er kann dem Gemeindevorstand beantragen, die Überwachung der

Polizei zu übertragen.

1. 1. 20-107

7

910.11

5. Abschnitt: Rebbau

A. Fachstelle Rebbau

Landwirtschaftsverordnung (LV)

Zuständigkeiten

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