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Art. 36 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 36

1 Das Beizugsgebiet einer Unterhaltsgenossenschaft umfasst Unterhalts-

in der Regel das ganze Gemeindegebiet mit allen Strukturverbesserungs- organisation,

anlagen. Das ALN kann etwas anderes anordnen.

2 Mehrere öffentlich-rechtliche Unterhaltsgenossenschaften einer

Gemeinde können sich zusammenschliessen.

3 Die Anlagen und der Unterhalt können mit deren Zustimmung auf

die Gemeinde übertragen werden.

Beizugsgebiet

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