910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 36 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 36
1 Das Beizugsgebiet einer Unterhaltsgenossenschaft umfasst Unterhalts-
in der Regel das ganze Gemeindegebiet mit allen Strukturverbesserungs- organisation,
anlagen. Das ALN kann etwas anderes anordnen.
2 Mehrere öffentlich-rechtliche Unterhaltsgenossenschaften einer
Gemeinde können sich zusammenschliessen.
3 Die Anlagen und der Unterhalt können mit deren Zustimmung auf
die Gemeinde übertragen werden.
Beizugsgebiet