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Art. 35 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 35

1 Die Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- Anmerkung

schränkungen im Grundbuch melden an

a. bei Genossenschaften: der Vorstand,

b. bei vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümern: die Vertretung,

c. bei Einzelunternehmen: die Grundeigentümerinnen oder Grund-

eigentümer.

2 Die Bescheinigung der Anmeldung ist dem ALN einzureichen.

der Eigentums-

beschränkung

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