910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 35 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 35
1 Die Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- Anmerkung
schränkungen im Grundbuch melden an
a. bei Genossenschaften: der Vorstand,
b. bei vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern: die Vertretung,
c. bei Einzelunternehmen: die Grundeigentümerinnen oder Grund-
eigentümer.
2 Die Bescheinigung der Anmeldung ist dem ALN einzureichen.
der Eigentums-
beschränkung