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Art. 34 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 34

Subventionen gemäss § 123 Abs. 1 LG können mit Aufla-

gen verbunden werden, deren Erfüllung der Erreichung übergeordneter

agrarpolitischer, raumplanerischer oder umweltpolitischer Ziele dient.

D. Erhaltung der Werke

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