910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 33 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 33
1 Das ALN übt die Fachaufsicht über die Unterhaltsorgani- Aufsicht über
sation aus.
2 Der Bezirksrat übt die administrative Aufsicht über die Unter-
haltsorganisation aus. Er überprüft alle zwei Jahre deren Geschäftsfüh-
rung und stellt den Prüfungsbericht dem ALN zur Kenntnis zu.
die Unterhalts-
organisation
C. Landwirtschaftliche Hochbauten