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Art. 33 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 33

1 Das ALN übt die Fachaufsicht über die Unterhaltsorgani- Aufsicht über

sation aus.

2 Der Bezirksrat übt die administrative Aufsicht über die Unter-

haltsorganisation aus. Er überprüft alle zwei Jahre deren Geschäftsfüh-

rung und stellt den Prüfungsbericht dem ALN zur Kenntnis zu.

die Unterhalts-

organisation

C. Landwirtschaftliche Hochbauten

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