910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 31 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 31
1 Bis zum Eigentumsübergang können die Werte und Flä-
chenmasse im Neuzuteilungsentwurf geändert werden wegen
a. des Baus von Bauten und Anlagen,
b. der Erledigung von Einsprachen oder
c. der endgültigen Grenzziehung.
2 Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass,
wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen.