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Art. 31 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 31

1 Bis zum Eigentumsübergang können die Werte und Flä-

chenmasse im Neuzuteilungsentwurf geändert werden wegen

a. des Baus von Bauten und Anlagen,

b. der Erledigung von Einsprachen oder

c. der endgültigen Grenzziehung.

2 Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass,

wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen.

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