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Art. 30 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 30

Der Vorstand der Genossenschaft ermittelt, welcher Abzug

vom Wert des alten Besitzstandes nötig ist für die Erstellung neuer An-

lagen und für öffentliche Zwecke (allgemeiner Abzug). Er legt diesen

mit dem Neuzuteilungsentwurf öffentlich auf.

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