910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 30 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 30
Der Vorstand der Genossenschaft ermittelt, welcher Abzug
vom Wert des alten Besitzstandes nötig ist für die Erstellung neuer An-
lagen und für öffentliche Zwecke (allgemeiner Abzug). Er legt diesen
mit dem Neuzuteilungsentwurf öffentlich auf.