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910.11 LVOAGROAG CH-ZH

Art. 3 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 3

1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen und Organisationen Erhebungen

ordnen die Erhebungen und Kontrollmassnahmen an, die für den Voll- und Kontrollen

zug der Landwirtschaftsgesetzgebung notwendig sind.

1. 1. 20-107

1

910.11

Landwirtschaftsverordnung (LV)

Daten-

weitergabe

Anmeldung

und Gesuch

für Direkt-

zahlungen

Geltungs-

bereich des

BGBB

Aufsichts-

behörde und

Rekursinstanz

Bewilligungs-

und Feststel-

lungsverfahren

Belastungs-

grenze

2 Sie und ihre Beauftragten sind ermächtigt, die erforderlichen Aus-

künfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben,

Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher

und Korrespondenz zu gewähren.

3 Wer durch rechtswidriges Verhalten eine Kontrolle veranlasst, er-

schwert oder verhindert, ist zur Deckung der daraus entstehenden Kos-

ten verpflichtet.

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