Art. 3 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 3
1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen und Organisationen Erhebungen
ordnen die Erhebungen und Kontrollmassnahmen an, die für den Voll- und Kontrollen
zug der Landwirtschaftsgesetzgebung notwendig sind.
1. 1. 20-107
1
910.11
Landwirtschaftsverordnung (LV)
Daten-
weitergabe
Anmeldung
und Gesuch
für Direkt-
zahlungen
Geltungs-
bereich des
BGBB
Aufsichts-
behörde und
Rekursinstanz
Bewilligungs-
und Feststel-
lungsverfahren
Belastungs-
grenze
2 Sie und ihre Beauftragten sind ermächtigt, die erforderlichen Aus-
künfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben,
Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher
und Korrespondenz zu gewähren.
3 Wer durch rechtswidriges Verhalten eine Kontrolle veranlasst, er-
schwert oder verhindert, ist zur Deckung der daraus entstehenden Kos-
ten verpflichtet.