910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 29 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 29
1 Die Bewertung der Grundstücke erfolgt insbesondere auf-
grund der natürlichen Nutzungseignung unter angemessener Berück-
sichtigung des Ertragswertes. Bei der Neuzuteilung werden Nutzungs-
einschränkungen berücksichtigt.
2 Bei der Bewertung von Waldgrundstücken werden der Holzvorrat
und die Abfuhrverhältnisse berücksichtigt.
3 Die Grenzen und die Werte der Bonitierung sowie die Anleitung
dazu werden öffentlich aufgelegt.