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Art. 29 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 29

1 Die Bewertung der Grundstücke erfolgt insbesondere auf-

grund der natürlichen Nutzungseignung unter angemessener Berück-

sichtigung des Ertragswertes. Bei der Neuzuteilung werden Nutzungs-

einschränkungen berücksichtigt.

2 Bei der Bewertung von Waldgrundstücken werden der Holzvorrat

und die Abfuhrverhältnisse berücksichtigt.

3 Die Grenzen und die Werte der Bonitierung sowie die Anleitung

dazu werden öffentlich aufgelegt.

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