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Art. 28 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 28

1 Öffentliche Auflagen sind grundsätzlich erst zulässig, wenn

die Einsprachen vorangehender Verfahrensabschnitte

a. erledigt sind oder

b. keine wesentlichen Interessen von Dritten berühren.

2 In begründeten Fällen können einzelne Verfahrensabschnitte und

die entsprechenden öffentlichen Auflagen zusammengefasst werden.

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