910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 28 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 28
1 Öffentliche Auflagen sind grundsätzlich erst zulässig, wenn
die Einsprachen vorangehender Verfahrensabschnitte
a. erledigt sind oder
b. keine wesentlichen Interessen von Dritten berühren.
2 In begründeten Fällen können einzelne Verfahrensabschnitte und
die entsprechenden öffentlichen Auflagen zusammengefasst werden.