910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 27 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 27
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer reicht Zwangsweise
beim Gemeindevorstand ein schriftliches Gesuch zur Durchführung der Beteiligung
Strukturverbesserungsmassnahme ein, wenn
a. diese ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahren erfolgt und
nicht nach § 118 LG vorgegangen werden kann und
b. eine zwangsweise Beteiligung gemäss § 120 LG beansprucht wird.
1. 1. 20-107
5
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Landwirtschaftsverordnung (LV)
Verfahren
Boden-
bewertung
Land-
beschaffung
Werte und
Masse der
Neuzuteilung
Sicherstellung
des Unterhalts
2 Der Gemeindevorstand leitet das Gesuch dem ALN weiter. Dieses
bestimmt das weitere Vorgehen, insbesondere in welchem Verfahren
die Massnahmen durchgeführt werden.
B. Güterzusammenlegungen