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910.11 LVOAGROAG CH-ZH

Art. 27 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 27

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer reicht Zwangsweise

beim Gemeindevorstand ein schriftliches Gesuch zur Durchführung der Beteiligung

Strukturverbesserungsmassnahme ein, wenn

a. diese ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahren erfolgt und

nicht nach § 118 LG vorgegangen werden kann und

b. eine zwangsweise Beteiligung gemäss § 120 LG beansprucht wird.

1. 1. 20-107

5

910.11

Landwirtschaftsverordnung (LV)

Verfahren

Boden-

bewertung

Land-

beschaffung

Werte und

Masse der

Neuzuteilung

Sicherstellung

des Unterhalts

2 Der Gemeindevorstand leitet das Gesuch dem ALN weiter. Dieses

bestimmt das weitere Vorgehen, insbesondere in welchem Verfahren

die Massnahmen durchgeführt werden.

B. Güterzusammenlegungen

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