910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 24 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 24
Für das Darlehen wird ein Termin zur Rückzahlung nach b. Rückzahlung
den Verhältnissen der Empfängerin oder des Empfängers festgelegt, an
dem es ohne Aufforderung zurückzuzahlen ist. Eine Erstreckung des
Termins ist mit schriftlicher Bewilligung des ALN möglich.
Vor Ablauf des Termins kann das Darlehen aus wichtigen Grün-
den, namentlich wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Eigentums-
beschränkungen, gekündigt werden.