910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 23 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 23
Zinslose Darlehen gemäss § 46 Abs. 4 LG können gewährt Darlehen
werden, wenn beim Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuch- a. Gewährung
stellers nicht realisierbare oder anwartschaftliche Werte zu berücksich-
tigen sind.