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Art. 23 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 23

Zinslose Darlehen gemäss § 46 Abs. 4 LG können gewährt Darlehen

werden, wenn beim Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuch- a. Gewährung

stellers nicht realisierbare oder anwartschaftliche Werte zu berücksich-

tigen sind.

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