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Art. 22 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 22

Mit der Zusicherung des Staatsbeitrags wird der Beitrags- Schlusszahlung

empfängerin oder dem Beitragsempfänger eine Frist angesetzt für die

Einreichung der Kostenzusammenstellung, der quittierten Belege, des

Ausführungsberichtes, der Ausführungspläne und der statistischen An-

gaben. Bei Pauschalbeiträgen reicht die Beitragsempfängerin oder der

Beitragsempfänger anstelle der quittierten Belege eine Erklärung der

Bauherrschaft ein, dass sämtliche Leistungen von Dritten abgegolten

wurden.

Das ALN leistet die Schlusszahlung, wenn

a. die Unterlagen innert der festgelegten Frist eingereicht wurden,

b. das Bauwerk durch die zuständigen Behörden abgenommen wurde

und

c. Mängel behoben wurden.

Es kann geleistete Teilzahlungen zurückfordern, wenn die festge-

stellten Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben werden.

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