Art. 22 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 22
Mit der Zusicherung des Staatsbeitrags wird der Beitrags- Schlusszahlung
empfängerin oder dem Beitragsempfänger eine Frist angesetzt für die
Einreichung der Kostenzusammenstellung, der quittierten Belege, des
Ausführungsberichtes, der Ausführungspläne und der statistischen An-
gaben. Bei Pauschalbeiträgen reicht die Beitragsempfängerin oder der
Beitragsempfänger anstelle der quittierten Belege eine Erklärung der
Bauherrschaft ein, dass sämtliche Leistungen von Dritten abgegolten
wurden.
Das ALN leistet die Schlusszahlung, wenn
a. die Unterlagen innert der festgelegten Frist eingereicht wurden,
b. das Bauwerk durch die zuständigen Behörden abgenommen wurde
und
c. Mängel behoben wurden.
Es kann geleistete Teilzahlungen zurückfordern, wenn die festge-
stellten Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben werden.