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910.11 LVOAGROAG CH-ZH

Art. 21 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 21

Das ALN leistet Teilzahlungen, wenn die Beitragsempfänge-

rin oder der Beitragsempfänger eine Bescheinigung des Grundbucham-

tes über die Anmeldung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän-

kungen oder eine Garantieerklärung vorlegt.

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Landwirtschaftsverordnung (LV)

910.11

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