910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 20 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 20
1 Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Der Bau-
beginn darf erst nach der Projektgenehmigung und der Zusicherung des
Beitrags durch Bund und Kanton erfolgen.
2 Die baulichen Massnahmen sind gemäss dem genehmigten Pro-
jekt auszuführen. Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfän-
ger sowie die mit der Planung und Ausführung beauftragten Personen
sind verpflichtet, Projektänderungen vor der Ausführung dem ALN zur
Genehmigung zu unterbreiten.
3 Werden die Vorgaben nach Abs. 1 oder 2 nicht eingehalten, kann
das ALN das Beitragsgesuch ablehnen, bereits zugesicherte Beiträge
kürzen oder die Auszahlung verweigern.
Teilzahlungen