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Art. 20 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 20

1 Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Der Bau-

beginn darf erst nach der Projektgenehmigung und der Zusicherung des

Beitrags durch Bund und Kanton erfolgen.

2 Die baulichen Massnahmen sind gemäss dem genehmigten Pro-

jekt auszuführen. Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfän-

ger sowie die mit der Planung und Ausführung beauftragten Personen

sind verpflichtet, Projektänderungen vor der Ausführung dem ALN zur

Genehmigung zu unterbreiten.

3 Werden die Vorgaben nach Abs. 1 oder 2 nicht eingehalten, kann

das ALN das Beitragsgesuch ablehnen, bereits zugesicherte Beiträge

kürzen oder die Auszahlung verweigern.

Teilzahlungen

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