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Art. 2 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 2

1 Jede Gemeinde betreibt eine Gemeindestelle für Landwirt- Gemeindestelle

schaft und meldet die zuständige Person dem ALN.

2 Die Gemeindestelle unterstützt die kantonalen Vollzugsstellen bei

der Erhebung von Betriebsstrukturdaten, beim Pflanzenschutz und bei

der Kontrolle der Produktionsvorschriften sowie der ökologischen Vor-

schriften in Landwirtschaft und Rebbau. Das ALN erstellt für die Ge-

meindestelle ein Pflichtenheft.

3 Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Gemeindestelle be-

zeichnen.

4 Das ALN sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiten-

den der Gemeindestellen.

für Landwirt-

schaft

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-292/2008 (Art. 2 GebV-BLW)
Halal Meat Import Eligibility: Shareholder Religion Irrelevant
Cited as the basis for imposing fees by the Federal Office for Agriculture.