910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 2 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 2
1 Jede Gemeinde betreibt eine Gemeindestelle für Landwirt- Gemeindestelle
schaft und meldet die zuständige Person dem ALN.
2 Die Gemeindestelle unterstützt die kantonalen Vollzugsstellen bei
der Erhebung von Betriebsstrukturdaten, beim Pflanzenschutz und bei
der Kontrolle der Produktionsvorschriften sowie der ökologischen Vor-
schriften in Landwirtschaft und Rebbau. Das ALN erstellt für die Ge-
meindestelle ein Pflichtenheft.
3 Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Gemeindestelle be-
zeichnen.
4 Das ALN sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiten-
den der Gemeindestellen.
für Landwirt-
schaft
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-292/2008 (Art. 2 GebV-BLW)
Halal Meat Import Eligibility: Shareholder Religion Irrelevant
Cited as the basis for imposing fees by the Federal Office for Agriculture.