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Art. 19 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 19

Hat der Kanton einen Anspruch auf die Rückforderung von

Staatsbeiträgen, erteilt das ALN notwendige Bewilligungen erst nach

deren Rückzahlung.

Beitrags-

kürzung,

Projekt-

änderung

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