910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 13 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 13
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schaukommission Schau-
präsidiert zugleich den Arbeitsausschuss.
2 Die Schaukommission kann Züchterinnen und Züchter, die gegen
Tierschutznormen verstossen, von der Teilnahme an Schauen ausschlies-
sen. Das ALN kann dazu Richtlinien erlassen.
3 An den kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen
Viehschauen können Mitglieder von Schaukommissionen anderer Kan-
tone als Gastexpertinnen und Gastexperten eingesetzt werden. Sie sind
den Kommissionsmitgliedern gemäss § 31 LG gleichgestellt.
kommission