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Art. 13 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 13

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schaukommission Schau-

präsidiert zugleich den Arbeitsausschuss.

2 Die Schaukommission kann Züchterinnen und Züchter, die gegen

Tierschutznormen verstossen, von der Teilnahme an Schauen ausschlies-

sen. Das ALN kann dazu Richtlinien erlassen.

3 An den kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen

Viehschauen können Mitglieder von Schaukommissionen anderer Kan-

tone als Gastexpertinnen und Gastexperten eingesetzt werden. Sie sind

den Kommissionsmitgliedern gemäss § 31 LG gleichgestellt.

kommission

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