910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 12 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 12
Das ALN hat folgende Aufgaben
Aufgaben
a. Es bestimmt einen Arbeitsausschuss, der aus mindestens drei Mit- des ALN
gliedern der Schaukommission besteht, für Stellungnahmen zu Fra-
gen aus dem Bereich der Tierzucht.
b. Es kann Koordinations- und Organisationaufgaben für die kantona-
len zentralen und die regionalen Schauen übernehmen.
c. Es kann die Schauexpertinnen und Schauexperten zum Besuch von
Weiterbildungen verpflichten.