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Art. 11 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 11

Zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für ein- Einsprache

zelne Grundstücke gemäss Art. 43 LPG ist das ALN berechtigt. Die Bau- gegen

direktion entscheidet über die Einsprache.

übersetzte

Pachtzinse

3. Abschnitt: Tierzucht

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