910.11
LVOAGROAG
CH-ZH
Art. 10 : Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 10
Der Erwerbspreis für landwirtschaftliche Gewerbe oder Übersetzter
Grundstücke gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare land- Erwerbspreis
wirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend
im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 15% übersteigt (Art. 66
Abs. 2 BGBB).