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910.11 LVOAGROAG CH-ZH

Art. 10 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Art. 10

Der Erwerbspreis für landwirtschaftliche Gewerbe oder Übersetzter

Grundstücke gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare land- Erwerbspreis

wirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend

im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 15% übersteigt (Art. 66

Abs. 2 BGBB).

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