Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.11 LVOAGROAG CH-ZH

Art. 1 : Landwirtschaftsverordnung (LV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Vollzug und

Landwirtschaftsgesetzgebung dem Amt für Landschaft und Natur Zuständigkeiten

(ALN).

2 Das ALN führt die Koordinationsstelle gemäss Art. 8 VKKL.

Landwirtschaftsverordnung (LV) Art. 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →