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910.11 LVOAGROAG CH-ZH

Landwirtschaftsverordnung (LV) (LV)

56 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (56)

Gesetzestext (56 Artikel)

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Vollzug und

Landwirtschaftsgesetzgebung dem Amt für Landschaft und Natur Zuständigkeiten

(ALN).

2 Das ALN führt die Koordinationsstelle gemäss Art. 8 VKKL.

1 Jede Gemeinde betreibt eine Gemeindestelle für Landwirt- Gemeindestelle

schaft und meldet die zuständige Person dem ALN.

2 Die Gemeindestelle unterstützt die kantonalen Vollzugsstellen bei

der Erhebung von Betriebsstrukturdaten, beim Pflanzenschutz und bei

der Kontrolle der Produktionsvorschriften sowie der ökologischen Vor-

schriften in Landwirtschaft und Rebbau. Das ALN erstellt für die Ge-

meindestelle ein Pflichtenheft.

3 Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Gemeindestelle be-

zeichnen.

4 Das ALN sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiten-

den der Gemeindestellen.

für Landwirt-

schaft

1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen und Organisationen Erhebungen

ordnen die Erhebungen und Kontrollmassnahmen an, die für den Voll- und Kontrollen

zug der Landwirtschaftsgesetzgebung notwendig sind.

1. 1. 20-107

1

910.11

Landwirtschaftsverordnung (LV)

Daten-

weitergabe

Anmeldung

und Gesuch

für Direkt-

zahlungen

Geltungs-

bereich des

BGBB

Aufsichts-

behörde und

Rekursinstanz

Bewilligungs-

und Feststel-

lungsverfahren

Belastungs-

grenze

2 Sie und ihre Beauftragten sind ermächtigt, die erforderlichen Aus-

künfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben,

Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher

und Korrespondenz zu gewähren.

3 Wer durch rechtswidriges Verhalten eine Kontrolle veranlasst, er-

schwert oder verhindert, ist zur Deckung der daraus entstehenden Kos-

ten verpflichtet.

Das ALN gewährt amtlichen Stellen elektronischen Zugang

zu Betriebsdaten, soweit dieser für den Vollzug der Gesetzgebung über

die Landwirtschaft, den Tierschutz, die Raumplanung, den Umwelt-

schutz, den Gewässerschutz, die Tierseuchen sowie den Natur- und Hei-

matschutz notwendig ist.

Anmeldung und Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlun-

gen sind in elektronischer Form beim ALN termingerecht gemäss kan-

tonaler Ausschreibung einzureichen. Mit dem Gesuch ist das von der

oder dem Gesuchstellenden und der Gemeindestelle für Landwirtschaft

unterzeichnete Betriebsblatt bzw. das Anmeldeformular einzureichen.

2. Abschnitt: Bäuerliches Boden- und Pachtrecht

Die Bestimmungen des BGBB gelten nicht für Anteils- und

Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigen-

tum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkor-

porationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, sofern diese nicht

Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bilden (Art. 5 Bst. b

BGBB).

§7 1 Aufsichtsbehörde gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB ist die Bau-

direktion.

2 Verfügungen des ALN, die das BGBB betreffen, können mit Re-

kurs beim Regierungsrat angefochten werden.

Wer vom ALN eine Bewilligung oder eine Feststellungsverfü-

gung verlangt, teilt diesem die Anschriften der Pächterinnen oder Päch-

ter sowie der Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten mit.

Das ALN setzt die Belastungsgrenze nach Massgabe der gan-

zen Betriebsfläche einheitlich fest. Die Grundeigentümerin oder der

Grundeigentümer lässt die Belastungsgrenze im Grundbuch anmerken.

2

Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Der Erwerbspreis für landwirtschaftliche Gewerbe oder Übersetzter

Grundstücke gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare land- Erwerbspreis

wirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend

im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 15% übersteigt (Art. 66

Abs. 2 BGBB).

Zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für ein- Einsprache

zelne Grundstücke gemäss Art. 43 LPG ist das ALN berechtigt. Die Bau- gegen

direktion entscheidet über die Einsprache.

übersetzte

Pachtzinse

3. Abschnitt: Tierzucht

Das ALN hat folgende Aufgaben

Aufgaben

a. Es bestimmt einen Arbeitsausschuss, der aus mindestens drei Mit- des ALN

gliedern der Schaukommission besteht, für Stellungnahmen zu Fra-

gen aus dem Bereich der Tierzucht.

b. Es kann Koordinations- und Organisationaufgaben für die kantona-

len zentralen und die regionalen Schauen übernehmen.

c. Es kann die Schauexpertinnen und Schauexperten zum Besuch von

Weiterbildungen verpflichten.

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schaukommission Schau-

präsidiert zugleich den Arbeitsausschuss.

2 Die Schaukommission kann Züchterinnen und Züchter, die gegen

Tierschutznormen verstossen, von der Teilnahme an Schauen ausschlies-

sen. Das ALN kann dazu Richtlinien erlassen.

3 An den kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen

Viehschauen können Mitglieder von Schaukommissionen anderer Kan-

tone als Gastexpertinnen und Gastexperten eingesetzt werden. Sie sind

den Kommissionsmitgliedern gemäss § 31 LG gleichgestellt.

kommission

1 Für Rindvieh finden die kantonalen Prämierungen an den Rindvieh-

kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen Schauen statt. schauen

2 Das ALN bezeichnet aus den Mitgliedern der Schaukommission

Expertinnen und Experten für das Grossvieh. Diese beurteilen die Tiere

an den kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen Schauen.

1 Bei Kleinvieh erfolgt die Aufnahme in das Herdebuch an Kleinvieh-

Ausstellungsmärkten oder den Schauen der Zuchtgenossenschaften.

schauen und

Ausstellungs-

2 Einzelaufnahmen erfolgen nur auf begründetes Gesuch hin und märkte

auf Kosten der Besitzerin oder des Besitzers.

1. 20-1 1.20 - 107

3

910.11 Landwirtschaftsverordnung (LV)

3 Das ALN bezeichnet aus den Mitgliedern der Schaukommission

die Expertinnen und Experten für das Kleinvieh.

Es können folgende Subventionen ausgerichtet werden

a. an die Kosten von Schauen und Ausstellungsmärkten für Rindvieh,

b. an die Kosten von Ausstellungen und Ausstellungsmärkten für

Pferde, Kleinvieh, Geflügel und Kaninchen,

c. zur Förderung der Bienenzucht den Bienenzuchtvereinen.

4. Abschnitt: Strukturverbesserungen

A. Allgemeine Bestimmungen

Pauschalbeitrag

Die Staatsbeiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen

gemäss § 45 LG können als Pauschalbeiträge gewährt werden.

Massgebende

Vermögenslage

Die Beitragsbemessung gemäss § 46 Abs. 3 LG erfolgt zum

Zeitpunkt der Beitragszusicherung.

Rückforderung

von Staats-

beiträgen

Hat der Kanton einen Anspruch auf die Rückforderung von

Staatsbeiträgen, erteilt das ALN notwendige Bewilligungen erst nach

deren Rückzahlung.

Beitrags-

kürzung,

Projekt-

änderung

1 Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Der Bau-

beginn darf erst nach der Projektgenehmigung und der Zusicherung des

Beitrags durch Bund und Kanton erfolgen.

2 Die baulichen Massnahmen sind gemäss dem genehmigten Pro-

jekt auszuführen. Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfän-

ger sowie die mit der Planung und Ausführung beauftragten Personen

sind verpflichtet, Projektänderungen vor der Ausführung dem ALN zur

Genehmigung zu unterbreiten.

3 Werden die Vorgaben nach Abs. 1 oder 2 nicht eingehalten, kann

das ALN das Beitragsgesuch ablehnen, bereits zugesicherte Beiträge

kürzen oder die Auszahlung verweigern.

Teilzahlungen

Das ALN leistet Teilzahlungen, wenn die Beitragsempfänge-

rin oder der Beitragsempfänger eine Bescheinigung des Grundbucham-

tes über die Anmeldung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän-

kungen oder eine Garantieerklärung vorlegt.

4

Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Mit der Zusicherung des Staatsbeitrags wird der Beitrags- Schlusszahlung

empfängerin oder dem Beitragsempfänger eine Frist angesetzt für die

Einreichung der Kostenzusammenstellung, der quittierten Belege, des

Ausführungsberichtes, der Ausführungspläne und der statistischen An-

gaben. Bei Pauschalbeiträgen reicht die Beitragsempfängerin oder der

Beitragsempfänger anstelle der quittierten Belege eine Erklärung der

Bauherrschaft ein, dass sämtliche Leistungen von Dritten abgegolten

wurden.

Das ALN leistet die Schlusszahlung, wenn

a. die Unterlagen innert der festgelegten Frist eingereicht wurden,

b. das Bauwerk durch die zuständigen Behörden abgenommen wurde

und

c. Mängel behoben wurden.

Es kann geleistete Teilzahlungen zurückfordern, wenn die festge-

stellten Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben werden.

Zinslose Darlehen gemäss § 46 Abs. 4 LG können gewährt Darlehen

werden, wenn beim Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuch- a. Gewährung

stellers nicht realisierbare oder anwartschaftliche Werte zu berücksich-

tigen sind.

Für das Darlehen wird ein Termin zur Rückzahlung nach b. Rückzahlung

den Verhältnissen der Empfängerin oder des Empfängers festgelegt, an

dem es ohne Aufforderung zurückzuzahlen ist. Eine Erstreckung des

Termins ist mit schriftlicher Bewilligung des ALN möglich.

Vor Ablauf des Termins kann das Darlehen aus wichtigen Grün-

den, namentlich wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Eigentums-

beschränkungen, gekündigt werden.

Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerschaf- Vertretung

ten nach §§ 67 ff. LG bezeichnen eine Vertretung und regeln deren Auf-

gaben.

Das ALN kann für Trägerschaften gemäss § 49 Abs. 2 LG die Durchführung

öffentliche Auflage für die Strukturverbesserungsmassnahmen durch der öffentlichen

führen.

Auflage

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer reicht Zwangsweise

beim Gemeindevorstand ein schriftliches Gesuch zur Durchführung der Beteiligung

Strukturverbesserungsmassnahme ein, wenn

a. diese ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahren erfolgt und

nicht nach § 118 LG vorgegangen werden kann und

b. eine zwangsweise Beteiligung gemäss § 120 LG beansprucht wird.

1. 1. 20-107

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Landwirtschaftsverordnung (LV)

Verfahren

Boden-

bewertung

Land-

beschaffung

Werte und

Masse der

Neuzuteilung

Sicherstellung

des Unterhalts

2 Der Gemeindevorstand leitet das Gesuch dem ALN weiter. Dieses

bestimmt das weitere Vorgehen, insbesondere in welchem Verfahren

die Massnahmen durchgeführt werden.

B. Güterzusammenlegungen

1 Öffentliche Auflagen sind grundsätzlich erst zulässig, wenn

die Einsprachen vorangehender Verfahrensabschnitte

a. erledigt sind oder

b. keine wesentlichen Interessen von Dritten berühren.

2 In begründeten Fällen können einzelne Verfahrensabschnitte und

die entsprechenden öffentlichen Auflagen zusammengefasst werden.

1 Die Bewertung der Grundstücke erfolgt insbesondere auf-

grund der natürlichen Nutzungseignung unter angemessener Berück-

sichtigung des Ertragswertes. Bei der Neuzuteilung werden Nutzungs-

einschränkungen berücksichtigt.

2 Bei der Bewertung von Waldgrundstücken werden der Holzvorrat

und die Abfuhrverhältnisse berücksichtigt.

3 Die Grenzen und die Werte der Bonitierung sowie die Anleitung

dazu werden öffentlich aufgelegt.

Der Vorstand der Genossenschaft ermittelt, welcher Abzug

vom Wert des alten Besitzstandes nötig ist für die Erstellung neuer An-

lagen und für öffentliche Zwecke (allgemeiner Abzug). Er legt diesen

mit dem Neuzuteilungsentwurf öffentlich auf.

1 Bis zum Eigentumsübergang können die Werte und Flä-

chenmasse im Neuzuteilungsentwurf geändert werden wegen

a. des Baus von Bauten und Anlagen,

b. der Erledigung von Einsprachen oder

c. der endgültigen Grenzziehung.

2 Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass,

wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen.

Zur Sicherstellung des Unterhalts gemäss §§ 100 ff. LG wer-

den bis zu dessen endgültiger Regelung 5% des Staatsbeitrags, in der

Regel mindestens Fr. 20000, unverzinslich zurückbehalten.

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Landwirtschaftsverordnung (LV)

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1 Das ALN übt die Fachaufsicht über die Unterhaltsorgani- Aufsicht über

sation aus.

2 Der Bezirksrat übt die administrative Aufsicht über die Unter-

haltsorganisation aus. Er überprüft alle zwei Jahre deren Geschäftsfüh-

rung und stellt den Prüfungsbericht dem ALN zur Kenntnis zu.

die Unterhalts-

organisation

C. Landwirtschaftliche Hochbauten

Subventionen gemäss § 123 Abs. 1 LG können mit Aufla-

gen verbunden werden, deren Erfüllung der Erreichung übergeordneter

agrarpolitischer, raumplanerischer oder umweltpolitischer Ziele dient.

D. Erhaltung der Werke

1 Die Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- Anmerkung

schränkungen im Grundbuch melden an

a. bei Genossenschaften: der Vorstand,

b. bei vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümern: die Vertretung,

c. bei Einzelunternehmen: die Grundeigentümerinnen oder Grund-

eigentümer.

2 Die Bescheinigung der Anmeldung ist dem ALN einzureichen.

der Eigentums-

beschränkung

1 Das Beizugsgebiet einer Unterhaltsgenossenschaft umfasst Unterhalts-

in der Regel das ganze Gemeindegebiet mit allen Strukturverbesserungs- organisation,

anlagen. Das ALN kann etwas anderes anordnen.

2 Mehrere öffentlich-rechtliche Unterhaltsgenossenschaften einer

Gemeinde können sich zusammenschliessen.

3 Die Anlagen und der Unterhalt können mit deren Zustimmung auf

die Gemeinde übertragen werden.

Beizugsgebiet

1 Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft bestimmt die Überwachung

mit der Überwachung der Verbote im Sinne von § 114 LG betrauten Per- der Verbote

sonen.

2 Er kann dem Gemeindevorstand beantragen, die Überwachung der

Polizei zu übertragen.

1. 1. 20-107

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5. Abschnitt: Rebbau

A. Fachstelle Rebbau

Landwirtschaftsverordnung (LV)

Zuständigkeiten

1 Das ALN führt eine Fachstelle Rebbau.

2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie führt den Rebbaukataster gemäss Art. 4 Weinverordnung.

b. Sie führt und veröffentlicht die Zürcher Rebbau- und Weinbaustatis-

tik.

Rebfläche

Bewilligungs-

pflicht

Meldepflicht

Massnahmen

bei Schädlings-

befall

Roden von

Rebflächen

B. Rebpflanzungen

Auf Kleinterrassen und in Steillagen ab 50% Neigung gelten

Rebflächen als zusammenhängend bepflanzt gemäss Art. 1 Abs. 2 Wein-

verordnung, wenn der Standraum des einzelnen Rebstockes höchstens

4 m² beträgt.

1 Gesuche für die Neuanpflanzung von Reben für die Wein-

erzeugung gemäss Art. 2 Weinverordnung sind bei der Fachstelle Reb-

bau schriftlich einzureichen. Diese hört die Fachstelle Naturschutz und

die Fachstelle Landschaft an. Sie kann von der Gesuchstellerin oder vom

Gesuchsteller den Eignungsnachweis gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a–e Wein-

verordnung verlangen.

2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter teilt die Neuanpflan-

zung der Fachstelle Rebbau mit.

3 Wird die Fläche nicht innert zehn Jahren bepflanzt, fällt die Bewil-

ligung dahin.

Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter meldet Neu-

anpflanzungen von Reben, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie

Erneuerungen von Rebflächen im Rahmen der Nachführung des Reb-

baukatasters der Fachstelle Rebbau.

Treten Schädlinge auf, kann das ALN die Verwendung von

Rebenpflanzgut regeln und das Vergruben von Reben verbieten.

Das ALN kann aus Gründen der Pflanzengesundheit die

Rodung von Rebflächen anordnen.

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Landwirtschaftsverordnung (LV)

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1 Zusätzlich zu den Daten gemäss Art. 4 Abs. 1 Weinverord- Rebbaukataster

nung werden im Rebbaukataster verzeichnet

a. bei Rebflächen das Jahr der Rebenpflanzung,

b. bei gerodeten oder noch nicht bepflanzten Flächen das Jahr der

Rodung oder das Jahr, in dem die Bewilligung zur Neuanpflanzung

von Reben zur Weinerzeugung erteilt wurde.

2 Die Fachstelle Rebbau führt den Rebbaukataster jährlich nach.

Die Bewirtschafterinnen oder die Bewirtschafter liefern die Daten.

3 Kann ein Eintrag einer Rebfläche im Rebbaukataster nicht ord-

nungsgemäss nachgeführt werden, weil die Bewirtschafterin oder der

Bewirtschafter die Daten trotz schriftlicher Mahnung nicht liefert, dür-

fen die Trauben dieser Rebfläche nicht zu Wein oder Traubenmost ver-

arbeitet werden.

Die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (KUB) umfas- Kontrollierte

sen folgende geografischen Gebiete des Kantons

a. «Zürich»: das gesamte Kantonsgebiet,

b. «Zürichsee»: das Gebiet der Bezirke Meilen, Horgen, Uster, Pfäffi-

kon, Hinwil, Affoltern und Stadt Zürich.

Ursprungs-

bezeichnungen

1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können Zusatz-

zusätzlich eine kantonale, geografische Zusatzbezeichnung tragen. Zu- bezeichnungen

lässig ist die Bezeichnung einer Region, einer Gemeinde, eines Ortsteils,

eines Weilers oder einer Lage. Eindeutige Bezeichnungen in Mundart

sind zulässig.

2 Unter Vorbehalt des Verschnittes gemäss Art. 27 d Weinverord-

nung müssen folgende Anteile des Weins aus dem mit der Zusatzbezeich-

nung bezeichneten Gebiet stammen

a. 100%, wenn eine Region, ein Weiler oder eine Lage bezeichnet wird,

b. mindestens 85%, wenn eine Gemeinde bezeichnet wird.

3 Wird zur KUB «Zürichsee» eine Gemeinde als kantonale Zusatz-

bezeichnung verwendet, dürfen höchstens 15% aus einer anderen Ge-

meinde aus dem Gebiet KUB «Zürichsee» stammen.

4 Das ALN legt die zugelassenen kantonalen Zusatzbezeichnungen

und die übrigen Voraussetzungen für Weine mit kontrollierter Ur-

sprungsbezeichnung fest.

C. Weinlesekontrolle

Die Fachstelle Rebbau bestimmt die Form der Datenerfas- Durchführung

sung und des Datentransfers.

1. 1. 20-107

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Landwirtschaftsverordnung (LV)

Ausnahmen

von der Wein-

lesekontrolle

Messung des

Zuckergehalts

1 Trauben auf Flächen gemäss Art. 2 Abs. 4 Weinverordnung

unterliegen der Weinlesekontrolle nicht, wenn die Bewirtschafterin oder

der Bewirtschafter sie zum Eigengebrauch selbst zu Wein keltert.

2 Trauben, Traubenmoste und Weine aus solchen Flächen müssen

getrennt von solchen aus Rebflächen zur Weinerzeugung geerntet, ver-

arbeitet und gelagert werden.

1 Die Einkellerin oder der Einkellerer misst den natürlichen

Zuckergehalt vor der Verarbeitung. Bei der Weissweinbereitung ist die

Messung unmittelbar nach der Pressung zulässig, bei der Rotweinberei-

tung unmittelbar nach dem Mahlen der Trauben.

sen.

2 Das ALN kann für besondere Kelterungsarten Ausnahmen zulas-

6. Abschnitt: Pflanzenschutz

Für Schäden durch Quarantäneorganismen gemäss Bundes-

recht werden Kantonsbeiträge gemäss §§ 166 und 168 LG ausgerichtet,

sofern eine Beitragsberechtigung gemäss Art. 96 und 97 der Verordnung

vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders ge-

fährlichen Schadorganismen12 besteht.

Zuständigkeiten

Betriebe

7. Abschnitt: Beiträge an die Umstellung von Landwirtschafts-

betrieben auf biologische Bewirtschaftung

Das ALN führt eine Fachstelle Biolandbau. Sie hat insbeson-

dere folgende Aufgaben

a. Sie prüft Gesuche für Beiträge an die Umstellung von Landwirt-

schaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftung.

b. Sie berät Betriebe in Sachen Biolandbau.

1 Betriebe gemäss § 168 b LG sind landwirtschaftliche Ge-

werbe im Sinne von Art. 7 BGBB, die eine Selbstbewirtschafterin oder

ein Selbstbewirtschafter auf eigene Rechnung führt.

2 Betriebsgemeinschaften können als ein Betrieb gemeldet werden.

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Landwirtschaftsverordnung (LV)

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Der Kanton leistet Flächenbeiträge an die Umstellung von Dauerkulturen

Dauerkulturen auf biologische Bewirtschaftung, wenn

a. die Dauerkulturen der Betriebe die Anforderungen von Art. 22 der

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe

und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV)¹0 und Art. 7 der

Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirt-

schaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse

und Lebensmittel (Bio-Verordnung) erfüllen und

b. für die Bewirtschaftung dieser Flächen mindestens eine Standard-

arbeitskraft gemäss Art. 3 LBV nötig ist.

1 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter muss über die

nötigen Kenntnisse im biologischen Landbau verfügen und den zivil-

rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

Anforderungen

an die Betriebe,

die Bewirtschaf-

terin oder den

2 Sie oder er verpflichtet sich schriftlich, die im Verzeichnis aufge- Bewirtschafter

führten Parzellen und Parzellenteile während mindestens sechs Jahren

ab Beginn der Umstellung gemäss Bio-Verordnung selbst zu bewirt-

schaften und den Betrieb durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

kontrollieren zu lassen.

3 Für Betriebe, die umgestellt werden, gelten die Anforderungen ge-

mäss der Bio-Verordnung ab dem in der Beitragsverfügung festgelegten

Umstellungszeitpunkt.

1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Betriebs- und Beiträge

einem Flächenbeitrag. Sie werden als Jahresbeiträge ausbezahlt.

2 Der Betriebsbeitrag beträgt Fr. 2000 pro Jahr.

3 Der jährliche Flächenbeitrag pro Are beträgt für

a. offene Ackerflächen gemäss Art. 18 Abs. 2 LBV: Fr. 4,

b. Grünflächen gemäss Art. 20 LBV

c. Spezialkulturen gemäss Art. 15 LBV

Fr. 1.50,

Fr. 6.

1 Ausserhalb des Kantonsgebiets bewirtschaftete Parzellen Berechnung der

sind nicht beitragsberechtigt. Sie werden bei der Berechnung der Stan- beitragsberech-

dardarbeitskraft gemäss §§ 52 Abs. 1 und 53 lit. b berücksichtigt.

2 Pachtgrundstücke sind beitragsberechtigt, wenn die Pacht über die

Umstellungsdauer hinaus gesichert ist.

3 Eine Flächenvergrösserung um mindestens 0,5 Hektaren vor oder

während des ersten Beitragsjahres wird für das zweite Beitragsjahr be-

rücksichtigt.

tigten Flächen

1. 1. 20 - 107

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910.11 Landwirtschaftsverordnung (LV)

Verfahren § 57. Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Umstellung bei der

Fachstelle Biolandbau einzureichen. Diese bezeichnet die einzureichen-

den Unterlagen.

Auszahlung § 58. 1 Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirt-

der Beiträge schafter ausbezahlt.

2 Die erste Beitragsauszahlung erfolgt ein Jahr nach dem Beginn

der Umstellung, die zweite nach erfolgter Umstellung.

3 Dauert die Umstellung länger als zwei Jahre, bestimmt das ALN

nach Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter, für

welche Jahre die Beiträge ausgerichtet werden.

Rückerstattung § 59. 1 Das ALN fordert die Beiträge von der Bewirtschafterin oder

von Beiträgen dem Bewirtschafter zurück, wenn diese oder dieser Bedingungen oder

Auflagen nicht einhält.

2 Es kann die Rückerstattung aus wichtigen Gründen ganz oder teil-

weise erlassen, insbesondere wenn die Bewirtschafterin oder den Be-

wirtschafter kein Verschulden trifft.

8. Abschnitt: Duldungspflicht

1 Wer sein Land mindestens zwei Jahre vernachlässigt oder

dessen Bewirtschaftung unterlässt, untersteht der Duldungspflicht für

die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland gemäss Art. 165 b LwG.

2 Das ALN verfügt die Nutzungsüberlassung an Dritte nach Anhö-

rung der Gemeinde.

1 OS 74, 579; Begründung siehe ABI 2019-11-01.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

3 LS 910.1.

4 SR 211.412.11.

5 SR 221.213.2.

6 SR 910.1.

7 SR 910.13.

8 SR 910.15.

9 SR 910.18.

10 SR 910.91.

11 SR 916.140.

12 SR 916.20.

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