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Art. 99 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 99

1 Die durch den Bau eines öffentlichen Werks verursachten

Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Soweit die Erstellung eines

solchen Werks eine Zusammenlegung nötig macht, gehen die Kosten

zu dessen Lasten. Den Grundeigentümern entstehende Vor- und

Nachteile sind zugunsten oder zulasten des Werks angemessen auszu-

gleichen.

2 Soweit Nichtmitglieder der Genossenschaft aus der Zusammen-

legung Nutzen ziehen, werden sie zur Leistung eines Beitrags heran-

gezogen. In Streitfällen ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Ent-

eignungsgesetzgebung durchzuführen.

5. Abschluss; Unterhaltsorganisation

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