910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 98 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 98
Die Gemeinde leistet an die Kosten der Landumlegung und
der baulichen Massnahmen samt Vermarkungskosten einen Beitrag
von mindestens 15%; sie beschliesst über einen allfälligen weitern Bei-
trag.