Art. 97 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 97
45 1 Der Kanton kann für Güterzusammenlegungen folgende Kantonale
Subventionen ausrichten
Leistungen
a. an die Kosten der Landumlegung 50% der beitragsberechtigten
Ausgaben,
1. 1. 21-111
21
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
Kosten-
beteiligung
der Gemeinde
Belastung
öffentlicher
Werke; Kosten-
beteiligung
Dritter
Grundsätze
b. an die Kosten der baulichen Massnahmen einschliesslich Vermar-
kung 25% bis 45% der beitragsberechtigten Ausgaben. Führt eine
Waldzusammenlegung zu gemeinsamer Bewirtschaftung und Benut-
zung, kann der Beitragssatz um 5% erhöht werden.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten
und der Projektierung bis zur kantonalen Projektgenehmigung, ver-
mittelt den Bundesbeitrag und überwacht Ausführung und Unterhalt
des Werks durch Sachverständige in Zusammenarbeit mit der Genos-
senschaft.