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Art. 96 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 96

1 Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Eigentums-

Grundlasten sowie die Begründung von Kaufs-, Rückkaufs- und Vor- beschränkungen

kaufsrechten sind von der Statutengenehmigung an bis zum Übergang

des Eigentums an den neu zugeteilten Grundstücken nur mit Bewilli-

gung des Vorstands zulässig.

2 Die Genossenschaft kann in ihren Statuten den Mitgliedern wei-

tere Beschränkungen für die Dauer der Güterzusammenlegung auf-

erlegen. Der Regierungsrat kann ebenfalls solche Vorschriften erlas-

sen.

3 Gegen die Anwendung solcher Beschränkungen im Einzelfall

kann beim Vorstand Einsprache erhoben werden.

4 Die Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.

4. Kosten

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

II.1.2009.4 · sg (Art. 96 Abs. 3 LwG)
Administrative Appeal Commission Ruling on Pre-emption Right for Building Right Acquisition by Non-Self-Operator
Cited in the reasoning concerning contributions to farm buildings, supporting the argument for the exception under BGBB.
II.1.2009.4 · sg (Art. 96 Abs. 3 LwG)
Administrative Appeal Commission Ruling on Building Right Acquisition by Public Body
Mentioned in the reasoning in connection with subsidies, supporting the argument for the exception to self-cultivation.