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Art. 95 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 95

1 Solange das Vermessungswerk über das zusammengelegte Aufnahme

Gebiet nicht rechtskräftig ist, wird der neue Besitzstand nur soweit in ins Grundbuch

das Grundbuch oder die kantonale Übergangseinrichtung aufgenom-

men, als dies zur Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechts-

verhältnissen an Grundstücken erforderlich ist.

2 Im Übrigen erfolgen die Aufnahme der Grundstücke und die Ein-

tragung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und An-

merkungen spätestens im Grundbucheinführungsverfahren. § 271 EG

zum ZGB ist anwendbar.

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