910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 95 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 95
1 Solange das Vermessungswerk über das zusammengelegte Aufnahme
Gebiet nicht rechtskräftig ist, wird der neue Besitzstand nur soweit in ins Grundbuch
das Grundbuch oder die kantonale Übergangseinrichtung aufgenom-
men, als dies zur Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechts-
verhältnissen an Grundstücken erforderlich ist.
2 Im Übrigen erfolgen die Aufnahme der Grundstücke und die Ein-
tragung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und An-
merkungen spätestens im Grundbucheinführungsverfahren. § 271 EG
zum ZGB ist anwendbar.