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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 93 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 93

1 Die von der Genossenschaft erstellten oder verbesserten

Anlagen, wie Genossenschaftswege, Leitungen und Gräben, sind der

Genossenschaft zu Eigentum zuzuweisen, soweit sie nicht öffentlich

sind oder auf denselben Zeitpunkt an das Gemeinwesen abgetreten

und öffentlich erklärt werden.

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Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Das Vorhandensein einer Leitung ist im Grundbuch anzumerken.

3 Ändert ein Grundeigentümer die Nutzungsweise seines Grund-

stücks, kann er beantragen, dass die Genossenschaft oder deren Rechts-

nachfolgerin auf seine Kosten die Leitungen soweit notwendig verlegt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-4374/2024 (Art. 93 Abs. 3 LwG)
Municipality v. Federal Agricultural Office: Standing to Appeal Subsidy Reclassification
Requires the canton to contribute at least 80% of the federal contribution for comprehensive communal measures.
A1 11 173 · vs (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG)
Organic Rye Bread Investment Aid Challenge
Cited as the legal basis for granting investment aid for regional development and promotion of local products.