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Art. 92 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 92

1 Der Besitzesantritt findet in der Regel nach Erledigung

sämtlicher Einsprachen gegen den Neuzuteilungsentwurf statt und

wird durch die zuständige Direktion angeordnet.

2 Der Eigentumsübergang wird zusammen mit dem Besitzesantritt

oder, sofern noch Einsprachen hängig sind, nach deren Erledigung

angeordnet.

3 Ist der Landbedarf für öffentliche Zwecke dringlich, kann die

Direktion38 die Inanspruchnahme der erforderlichen Grundstücke vor

Antritt des neuen Besitzstands anordnen. Der Werkeigentümer hat

die Grundeigentümer für alle Nachteile zu entschädigen.

4 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht

zustande kommt, ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteig-

nungsgesetzgebung durchzuführen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 82-310 (Art. 92 LwG)
Agricultural Loan and Subsidy Proposals Rejected as Legislative Measure, Accepted as Postulate
This provision from the Swiss Agricultural Act is cited as the legal basis for the condition of remoteness in farm renovations, which the motion sought to remove.