910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 92 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 92
1 Der Besitzesantritt findet in der Regel nach Erledigung
sämtlicher Einsprachen gegen den Neuzuteilungsentwurf statt und
wird durch die zuständige Direktion angeordnet.
2 Der Eigentumsübergang wird zusammen mit dem Besitzesantritt
oder, sofern noch Einsprachen hängig sind, nach deren Erledigung
angeordnet.
3 Ist der Landbedarf für öffentliche Zwecke dringlich, kann die
Direktion38 die Inanspruchnahme der erforderlichen Grundstücke vor
Antritt des neuen Besitzstands anordnen. Der Werkeigentümer hat
die Grundeigentümer für alle Nachteile zu entschädigen.
4 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht
zustande kommt, ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteig-
nungsgesetzgebung durchzuführen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 82-310 (Art. 92 LwG)
Agricultural Loan and Subsidy Proposals Rejected as Legislative Measure, Accepted as Postulate
This provision from the Swiss Agricultural Act is cited as the legal basis for the condition of remoteness in farm renovations, which the motion sought to remove.