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Art. 91 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 91

1 Jedem Grundeigentümer ist bei der Neuzuteilung Real-

ersatz aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Werte zu gewäh-

ren; die Ertragsfähigkeit ist grundsätzlich zu erhalten.

gen.

2 Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in Geld erfol-

3 Die Neuzuteilung in einer Nichtbauzone als Ersatz für Grund-

eigentum in einer Bauzone oder umgekehrt bedarf der Zustimmung

der Betroffenen; der Abschluss entsprechender Vereinbarungen, wel-

che der Entflechtung dienen, ist vom Vorstand besonders zu fördern.

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