910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 91 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 91
1 Jedem Grundeigentümer ist bei der Neuzuteilung Real-
ersatz aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Werte zu gewäh-
ren; die Ertragsfähigkeit ist grundsätzlich zu erhalten.
gen.
2 Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in Geld erfol-
3 Die Neuzuteilung in einer Nichtbauzone als Ersatz für Grund-
eigentum in einer Bauzone oder umgekehrt bedarf der Zustimmung
der Betroffenen; der Abschluss entsprechender Vereinbarungen, wel-
che der Entflechtung dienen, ist vom Vorstand besonders zu fördern.