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Art. 90 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 90

1 Soweit der Landbedarf für öffentliche Zwecke, wie Stras-

sen und sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Natur-

und Heimatschutz, durch einen freihändigen Erwerb nicht gedeckt

werden kann, ist der Regierungsrat berechtigt, hiefür einen zusätz-

lichen Abzug vom Wert des alten Bestands anzuordnen.

2 Dieser zusätzliche Wertabzug ist der Genossenschaft zum Ver-

kehrswert zu entschädigen.

3 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung mit

der Genossenschaft nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfah-

ren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.

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