910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 90 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 90
1 Soweit der Landbedarf für öffentliche Zwecke, wie Stras-
sen und sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Natur-
und Heimatschutz, durch einen freihändigen Erwerb nicht gedeckt
werden kann, ist der Regierungsrat berechtigt, hiefür einen zusätz-
lichen Abzug vom Wert des alten Bestands anzuordnen.
2 Dieser zusätzliche Wertabzug ist der Genossenschaft zum Ver-
kehrswert zu entschädigen.
3 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung mit
der Genossenschaft nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfah-
ren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.