910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 89 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 89
1 Der auf dem bisherigen Weggebiet beruhende Zuteilungs- Land-
anspruch fällt ohne Entschädigung an die Genossenschaft. Darüber beschaffung
hinaus beschafft sich die Genossenschaft das erforderliche Land durch
einen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Bestands der Grund-
eigentümer.
für gemeinsame
Anlagen
1. 1. 21-111
19
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
2 Nachdem die Zusammenlegung beschlossen oder angeordnet wor-
den ist, darf das bisherige Weggebiet ohne Zustimmung des Vorstands
weder veräussert noch verändert werden.