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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 89 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 89

1 Der auf dem bisherigen Weggebiet beruhende Zuteilungs- Land-

anspruch fällt ohne Entschädigung an die Genossenschaft. Darüber beschaffung

hinaus beschafft sich die Genossenschaft das erforderliche Land durch

einen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Bestands der Grund-

eigentümer.

für gemeinsame

Anlagen

1. 1. 21-111

19

910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

2 Nachdem die Zusammenlegung beschlossen oder angeordnet wor-

den ist, darf das bisherige Weggebiet ohne Zustimmung des Vorstands

weder veräussert noch verändert werden.

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