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Art. 88 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 88

1 Besteht über den alten Bestand das eidgenössische Grund-

buch, sind sämtliche Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkten und

angemerkten Rechte im Zusammenlegungsverfahren zu erheben.

2 Andernfalls sollen die Rechte an Grundstücken, welche den Wert

der belasteten Grundstücke beeinflussen, wie Quellenrechte und der-

gleichen, im Zusammenwirken mit dem Grundbuchamt festgestellt

und mit den Betroffenen zuhanden des neuen Bestands bereinigt wer-

den. § 95 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

3 Gegen das Ergebnis solcher Erhebungen und Feststellungen kann

Einsprache erhoben werden.

Erhebung von

Rechten an

Grundstücken

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