910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 88 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 88
1 Besteht über den alten Bestand das eidgenössische Grund-
buch, sind sämtliche Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkten und
angemerkten Rechte im Zusammenlegungsverfahren zu erheben.
2 Andernfalls sollen die Rechte an Grundstücken, welche den Wert
der belasteten Grundstücke beeinflussen, wie Quellenrechte und der-
gleichen, im Zusammenwirken mit dem Grundbuchamt festgestellt
und mit den Betroffenen zuhanden des neuen Bestands bereinigt wer-
den. § 95 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
3 Gegen das Ergebnis solcher Erhebungen und Feststellungen kann
Einsprache erhoben werden.
Erhebung von
Rechten an
Grundstücken