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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 85 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 85

1 Der Beschluss der Grundeigentümer oder des Regierungs-

rates über die Durchführung einer Zusammenlegung kann nur durch

den Regierungsrat und nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.

18

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Der Antrag auf Widerruf bedarf der Zustimmung der Mehrheit

der Grundeigentümer, welcher zugleich die Mehrheit der Fläche gehört.

Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich in einer Genossenschaftsversamm-

lung.

3 Die vom Beschluss über die Durchführung bis zum Widerruf auf-

gelaufenen Kosten können in Ausnahmefällen vom Regierungsrat den

Grundeigentümern auferlegt werden.

3. Durchführung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AF.1992.0304 · vd (art. 85 LAgr)
Land Readjustment Subsidy Restitution Liability on Subsequent Purchaser Upheld
Cited in the reasoning as a federal legal basis for the obligation to repay subsidies upon change of intended use of the land.