910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 85 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 85
1 Der Beschluss der Grundeigentümer oder des Regierungs-
rates über die Durchführung einer Zusammenlegung kann nur durch
den Regierungsrat und nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
2 Der Antrag auf Widerruf bedarf der Zustimmung der Mehrheit
der Grundeigentümer, welcher zugleich die Mehrheit der Fläche gehört.
Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich in einer Genossenschaftsversamm-
lung.
3 Die vom Beschluss über die Durchführung bis zum Widerruf auf-
gelaufenen Kosten können in Ausnahmefällen vom Regierungsrat den
Grundeigentümern auferlegt werden.
3. Durchführung
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
AF.1992.0304 · vd (art. 85 LAgr)
Land Readjustment Subsidy Restitution Liability on Subsequent Purchaser Upheld
Cited in the reasoning as a federal legal basis for the obligation to repay subsidies upon change of intended use of the land.