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Art. 84 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 84

1 Wird die Zusammenlegung vom Regierungsrat angeordnet,

ist die Genossenschaft durch diesen Beschluss mit den von der zustän-

digen Direktion festgelegten Grundstatuten als Rechtspersönlichkeit

gegründet.

2 Die zuständige Direktion macht den Anordnungsbeschluss öffent-

lich bekannt. Sie veranlasst gleichzeitig die öffentliche Auflage des

bereinigten Vorprojekts und der Grundstatuten sowie die Durchfüh-

rung einer Genossenschaftsversammlung, welche die Grundstatuten

ergänzt und die Organe wählt. Die Versammlung kann dem Regie-

rungsrat die Erweiterung des Projekts beantragen.

3 Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden, sofern

es nicht schon früher aufgelegt worden ist.

4 Der Beschluss über die Statutenergänzung wird öffentlich bekannt-

gemacht.

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