Art. 84 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 84
1 Wird die Zusammenlegung vom Regierungsrat angeordnet,
ist die Genossenschaft durch diesen Beschluss mit den von der zustän-
digen Direktion festgelegten Grundstatuten als Rechtspersönlichkeit
gegründet.
2 Die zuständige Direktion macht den Anordnungsbeschluss öffent-
lich bekannt. Sie veranlasst gleichzeitig die öffentliche Auflage des
bereinigten Vorprojekts und der Grundstatuten sowie die Durchfüh-
rung einer Genossenschaftsversammlung, welche die Grundstatuten
ergänzt und die Organe wählt. Die Versammlung kann dem Regie-
rungsrat die Erweiterung des Projekts beantragen.
3 Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden, sofern
es nicht schon früher aufgelegt worden ist.
4 Der Beschluss über die Statutenergänzung wird öffentlich bekannt-
gemacht.