910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 82 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 82
1 Ergeben sich an der Orientierungsversammlung keine ge-
wichtigen Gründe gegen die Durchführung des Unternehmens und soll
die Zusammenlegung nicht angeordnet werden, veranlasst die zustän-
dige Direktion die Einberufung der Gründungsversammlung sowie die
öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und des Statuten-
entwurfs.
2 Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden.
3 Beim Beschluss über die Durchführung verschaffen dem Verwal-
tungsvermögen zuzurechnende öffentliche Grundstücke, wie Strassen,
stehende und fliessende Gewässer sowie die an die Genossenschaft
fallenden Wege, kein Stimmrecht; ihre Fläche wird bei der Ermittlung
des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.