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Art. 82 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 82

1 Ergeben sich an der Orientierungsversammlung keine ge-

wichtigen Gründe gegen die Durchführung des Unternehmens und soll

die Zusammenlegung nicht angeordnet werden, veranlasst die zustän-

dige Direktion die Einberufung der Gründungsversammlung sowie die

öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und des Statuten-

entwurfs.

2 Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden.

3 Beim Beschluss über die Durchführung verschaffen dem Verwal-

tungsvermögen zuzurechnende öffentliche Grundstücke, wie Strassen,

stehende und fliessende Gewässer sowie die an die Genossenschaft

fallenden Wege, kein Stimmrecht; ihre Fläche wird bei der Ermittlung

des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.

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