910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 81 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 81
1 Die zuständige Direktion veranlasst die Durchführung einer
öffentlichen Orientierungsversammlung, an welcher das Vorprojekt
und die vorgesehenen Statuten eingehend erläutert werden.
2 Die Teilnehmer haben Gelegenheit, Änderungen anzuregen.