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Art. 81 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 81

1 Die zuständige Direktion veranlasst die Durchführung einer

öffentlichen Orientierungsversammlung, an welcher das Vorprojekt

und die vorgesehenen Statuten eingehend erläutert werden.

2 Die Teilnehmer haben Gelegenheit, Änderungen anzuregen.

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