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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 79 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 79

1 Die Zusammenlegung wird durch eine öffentlich-rechtliche Durchführungs-

Genossenschaft in der Regel aufgrund eines Beschlusses der Grund- arten

eigentümer durchgeführt.

2 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat eine Zusammenlegung

anordnen, auch wenn ein ablehnender Beschluss der Grundeigen-

tümer vorausgegangen ist. Dabei ist im Feld nach Möglichkeit eine

vereinfachte Zusammenlegung durchzuführen.

1. 1. 21-111

17

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Vorprojekt

Orientierungs-

versammlung

Gründungs-

versammlung

Öffentliche

Bekannt-

machung

Verfahren

bei Anordnung

der Zusammen-

legung

Widerruf des

Durchführungs-

beschlusses

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-5787/2012 (§ 79 LwG LU)
Quince Tree Removal Upheld Due to Fire Blight Risk to Commercial Orchard
Grants cantonal authorities the power to order necessary protective measures, including destruction of infected areas.