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Art. 78 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 78

45 Ausnahmsweise wird in Feld oder Wald eine vereinfachte Vereinfachte

Zusammenlegung durchgeführt. Diese umfasst im Wesentlichen eine Zusammen-

Landumlegung. Bauliche Massnahmen werden nur so weit durch- legung

geführt, als sie zur Erschliessung und land- oder forstwirtschaftlichen

Nutzung unbedingt notwendig sind.

2. Einleitung des Verfahrens

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