910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 78 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 78
45 Ausnahmsweise wird in Feld oder Wald eine vereinfachte Vereinfachte
Zusammenlegung durchgeführt. Diese umfasst im Wesentlichen eine Zusammen-
Landumlegung. Bauliche Massnahmen werden nur so weit durch- legung
geführt, als sie zur Erschliessung und land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzung unbedingt notwendig sind.
2. Einleitung des Verfahrens