910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 76 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 76
1 Eine Güterzusammenlegung wird durchgeführt, wenn
a. die Bewirtschaftung der Grundstücke in Feld oder Wald infolge setzungen
Zerstückelung, ungeeigneter Form, unzweckmässiger Weg- und
Grabenanlage oder sonstwie erheblich erschwert ist,
b. sich in Feld oder Wald eine Neuordnung der Grundeigentums-
verhältnisse zur Verbesserung der Bewirtschaftung in Verbindung
mit andern Gründen aufdrängt, wie solchen der Raumplanung, der
Verwirklichung öffentlicher Bauwerke, der Förderung der frei-
willigen Entflechtung unterschiedlich nutzbarer Grundstücke oder
der Grundbuchvermessung.
2 Die Zusammenlegung ist in der Regel in Feld und Wald gleich-
zeitig durchzuführen, mindestens aber gleichzeitig zu projektieren.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-5787/2012 (§ 76 ff. LwG LU)
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Details the responsibilities of the cantonal agricultural authorities in implementing plant protection measures.