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Art. 76 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 76

1 Eine Güterzusammenlegung wird durchgeführt, wenn

a. die Bewirtschaftung der Grundstücke in Feld oder Wald infolge setzungen

Zerstückelung, ungeeigneter Form, unzweckmässiger Weg- und

Grabenanlage oder sonstwie erheblich erschwert ist,

b. sich in Feld oder Wald eine Neuordnung der Grundeigentums-

verhältnisse zur Verbesserung der Bewirtschaftung in Verbindung

mit andern Gründen aufdrängt, wie solchen der Raumplanung, der

Verwirklichung öffentlicher Bauwerke, der Förderung der frei-

willigen Entflechtung unterschiedlich nutzbarer Grundstücke oder

der Grundbuchvermessung.

2 Die Zusammenlegung ist in der Regel in Feld und Wald gleich-

zeitig durchzuführen, mindestens aber gleichzeitig zu projektieren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-5787/2012 (§ 76 ff. LwG LU)
Quince Tree Removal Upheld Due to Fire Blight Risk to Commercial Orchard
Details the responsibilities of the cantonal agricultural authorities in implementing plant protection measures.