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Art. 73 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 73

40 1 Im Verfahren vor dem Baurekursgericht42 tritt der Vor-

stand als Kläger gegenüber denjenigen auf, welche den endgültigen

Vorschlag des Vorstandes abgelehnt haben.

2 Der Vorsitzende kann weitere betroffene Grundeigentümer als

Partei in das Verfahren einbeziehen.

3 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Stellvertretung ist

nur bei Verhinderung durch wichtige Gründe gestattet.

4 Das Verfahren ist mündlich.

5 Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

AN.2014.00002 · zh (Art. 73 LwG)
Farmer's Appeal on Nature Conservation Compensation Regulations Dismissed
Cited in relation to agricultural management and contributions.
AN.2014.00002 · zh (Art. 73 LwG)
Farmer Challenge to Nature Conservation Subsidy Regulation Upheld
The court's decision implicitly confirmed the legality of the regulation concerning this provision.