910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 73 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 73
40 1 Im Verfahren vor dem Baurekursgericht42 tritt der Vor-
stand als Kläger gegenüber denjenigen auf, welche den endgültigen
Vorschlag des Vorstandes abgelehnt haben.
2 Der Vorsitzende kann weitere betroffene Grundeigentümer als
Partei in das Verfahren einbeziehen.
3 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Stellvertretung ist
nur bei Verhinderung durch wichtige Gründe gestattet.
4 Das Verfahren ist mündlich.
5 Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
AN.2014.00002 · zh (Art. 73 LwG)
Farmer's Appeal on Nature Conservation Compensation Regulations Dismissed
Cited in relation to agricultural management and contributions.
AN.2014.00002 · zh (Art. 73 LwG)
Farmer Challenge to Nature Conservation Subsidy Regulation Upheld
The court's decision implicitly confirmed the legality of the regulation concerning this provision.