Art. 70 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 70
im genossenschaftlichen Verfahren dem Baurekursgericht42 vor-
gelegt werden kann, ist der Beschluss den Beteiligten schriftlich und
eingeschrieben mitzuteilen.
3 Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Baurekursgericht42 Klage einreichen.
Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt der Entscheid der Mehrheit als
anerkannt.
4 Das Baurekursgericht42 ist auch zuständig für die Beurteilung von
vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern mit Dritten,
wie auch von einzelnen Dritten, sofern die Entscheidung bei genossen-
schaftlicher Durchführung in seine Zuständigkeit fiele.
5 Bei Uneinigkeit unter den Grundeigentümern treten jene, die
einem Mehrheitsbeschluss nicht zugestimmt haben, als Kläger gegen-
über den Zustimmenden auf, bei Streitigkeiten mit Dritten die vertrag-
lich zusammengeschlossenen Grundeigentümer oder der einzelne.
6. Rechtsschutz 40