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Art. 70 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 70

im genossenschaftlichen Verfahren dem Baurekursgericht42 vor-

gelegt werden kann, ist der Beschluss den Beteiligten schriftlich und

eingeschrieben mitzuteilen.

3 Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Baurekursgericht42 Klage einreichen.

Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt der Entscheid der Mehrheit als

anerkannt.

4 Das Baurekursgericht42 ist auch zuständig für die Beurteilung von

vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern mit Dritten,

wie auch von einzelnen Dritten, sofern die Entscheidung bei genossen-

schaftlicher Durchführung in seine Zuständigkeit fiele.

5 Bei Uneinigkeit unter den Grundeigentümern treten jene, die

einem Mehrheitsbeschluss nicht zugestimmt haben, als Kläger gegen-

über den Zustimmenden auf, bei Streitigkeiten mit Dritten die vertrag-

lich zusammengeschlossenen Grundeigentümer oder der einzelne.

6. Rechtsschutz 40

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BRGE.IV.Nr.0001.201 · zh (§ 70 Abs. 2 LG)
Farm Owner vs. Municipality: Path Renovation Costs
Cited to establish that the building appeals court now exercises the function of the former cantonal agricultural court.
BRGE.IV.Nr.0001.201 · zh (§ 70 Abs. 4 LG)
Farm Owner vs. Municipality: Path Renovation Costs
Cited as an example of specialized jurisdiction of the building appeals court for appeals under the Agricultural Law.