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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 69 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 69

40 Gegen Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen Rekurs

und des Vorstands kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden,

sofern kein anderes Verfahren vorgesehen ist.

1. 1. 21-111

15

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Einsprache-

behandlung

durch den

Vorstand

Verfahren

vor Baurekurs-

gericht42

Rechtsmittel42

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