910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 68 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 68
40 1 Können sich vertraglich zusammengeschlossene Grund- Streitigkeiten
eigentümer über ein Vorhaben nicht einigen, entscheidet die Mehrheit
der Beteiligten.
2 Bezieht sich der Mehrheitsbeschluss auf eine Frage, welche gemäss