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Art. 68 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 68

40 1 Können sich vertraglich zusammengeschlossene Grund- Streitigkeiten

eigentümer über ein Vorhaben nicht einigen, entscheidet die Mehrheit

der Beteiligten.

2 Bezieht sich der Mehrheitsbeschluss auf eine Frage, welche gemäss

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