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Art. 67 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 67

1 Wollen sich die Grundeigentümer eines bestimmten Bei- Voraus-

zugsgebiets zur gemeinschaftlichen Durchführung einer Verbesserungs- setzungen

massnahme vertraglich zusammenschliessen, setzen Projektgenehmi-

gung und Beitragszusicherung voraus, dass

1. der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner ausschliesst, die

Kostentragung eindeutig regelt und unwiderruflich den dauernden

gemeinschaftlichen Unterhalt der Anlage vorsieht,

2. das Projekt allseitig unterzeichnet ist.

2 Wird das genehmigte Projekt nicht begonnen oder nicht voll-

endet, entfällt jede Beitragsleistung, und die Aufwendungen des Staa-

tes sind nach Massgabe einer Verfügung der zuständigen Direktion

von den Grundeigentümern zu übernehmen.

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