910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 67 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 67
1 Wollen sich die Grundeigentümer eines bestimmten Bei- Voraus-
zugsgebiets zur gemeinschaftlichen Durchführung einer Verbesserungs- setzungen
massnahme vertraglich zusammenschliessen, setzen Projektgenehmi-
gung und Beitragszusicherung voraus, dass
1. der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner ausschliesst, die
Kostentragung eindeutig regelt und unwiderruflich den dauernden
gemeinschaftlichen Unterhalt der Anlage vorsieht,
2. das Projekt allseitig unterzeichnet ist.
2 Wird das genehmigte Projekt nicht begonnen oder nicht voll-
endet, entfällt jede Beitragsleistung, und die Aufwendungen des Staa-
tes sind nach Massgabe einer Verfügung der zuständigen Direktion
von den Grundeigentümern zu übernehmen.