Art. 64 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 64
1 Die Mehrheit des Vorstands muss aus Genossenschafts-
mitgliedern bestehen.
2 Bei kleinern Genossenschaften, ausgenommen Güterzusammen-
legungsgenossenschaften, können die Statuten vorsehen, dass die Auf-
gaben des Vorstands durch einen einzelnen besorgt werden, der nicht
Genossenschaftsmitglied sein muss.
3 Die Statuten können vorsehen, dass Dritte mit der Vorbereitung
oder Durchführung bestimmter Vorstandsaufgaben, wie mit der Boden-
und der Bestandesbewertung, betraut werden.
4 Zu allen Vorstandssitzungen, ausgenommen bei Unterhaltsgenos-
senschaften, ist eine Vertretung der zuständigen Direktion einzuladen;
sie hat beratende Stimme.
5 Das Verfahren in den Sitzungen richtet sich sinngemäss nach den
§§ 65–67, 68 Abs. 1 und 2, 70 und 71 des Gesetzes über das Gemeinde-
wesen2.