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Art. 64 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 64

1 Die Mehrheit des Vorstands muss aus Genossenschafts-

mitgliedern bestehen.

2 Bei kleinern Genossenschaften, ausgenommen Güterzusammen-

legungsgenossenschaften, können die Statuten vorsehen, dass die Auf-

gaben des Vorstands durch einen einzelnen besorgt werden, der nicht

Genossenschaftsmitglied sein muss.

3 Die Statuten können vorsehen, dass Dritte mit der Vorbereitung

oder Durchführung bestimmter Vorstandsaufgaben, wie mit der Boden-

und der Bestandesbewertung, betraut werden.

4 Zu allen Vorstandssitzungen, ausgenommen bei Unterhaltsgenos-

senschaften, ist eine Vertretung der zuständigen Direktion einzuladen;

sie hat beratende Stimme.

5 Das Verfahren in den Sitzungen richtet sich sinngemäss nach den

§§ 65–67, 68 Abs. 1 und 2, 70 und 71 des Gesetzes über das Gemeinde-

wesen2.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

61/2001/1 · sh (Art. 64 LwG)
Grape Harvest Yield Regulation Review
Cited to explain the federal framework for categorizing grapes and the federal authority to set minimum sugar contents and maximum yields.
B-4173/2022 (Art. 64 al. 1 LAgr)
Winegrowers' Challenge to Uniform Cellar Controls Dismissed
This provision is the legal basis for the federal council's regulation of wine trade control, and its interpretation is crucial to the decision.