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Art. 63 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 63

1 Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten, die nicht

einem andern Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm die

Leitung des Unternehmens, die übrige Geschäftsführung und die Ver-

tretung der Genossenschaft.

2 Der Vorstand konstituiert sich selber.

3 Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung.

4 In technischer Hinsicht untersteht der Vorstand der Aufsicht der

zuständigen Direktion.

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