910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 63 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 63
1 Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten, die nicht
einem andern Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm die
Leitung des Unternehmens, die übrige Geschäftsführung und die Ver-
tretung der Genossenschaft.
2 Der Vorstand konstituiert sich selber.
3 Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung.
4 In technischer Hinsicht untersteht der Vorstand der Aufsicht der
zuständigen Direktion.