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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 62 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 62

1 Die Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlung e. Anwendungs-

gelten vorbehältlich abweichender gesetzlicher Vorschriften sinngemäss bereich

für die Versammlungen der beteiligten Grundeigentümer, welche vor

oder zur Gründung einer Genossenschaft durchzuführen sind.

1. 1. 21-111

13

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

2 Ist noch kein Vorstand bestellt, wird eine solche Versammlung

vom Gemeindevorstand47 einberufen und von einer von ihm bezeich-

neten Person geleitet.

3 Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere politische Ge-

meinden, obliegen diese Aufgaben dem Bezirksrat.

4 Erstreckt es sich über mehrere Bezirke, ist jener Bezirksrat zustän-

dig, in dessen Bezirk der grössere Teil liegt.

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