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LGLAGR
CH-ZH
Art. 62 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 62
1 Die Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlung e. Anwendungs-
gelten vorbehältlich abweichender gesetzlicher Vorschriften sinngemäss bereich
für die Versammlungen der beteiligten Grundeigentümer, welche vor
oder zur Gründung einer Genossenschaft durchzuführen sind.
1. 1. 21-111
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
2 Ist noch kein Vorstand bestellt, wird eine solche Versammlung
vom Gemeindevorstand47 einberufen und von einer von ihm bezeich-
neten Person geleitet.
3 Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere politische Ge-
meinden, obliegen diese Aufgaben dem Bezirksrat.
4 Erstreckt es sich über mehrere Bezirke, ist jener Bezirksrat zustän-
dig, in dessen Bezirk der grössere Teil liegt.